Wenn es alleine nicht mehr geht…
Eine Krankheit, ein plötzliches Unfallgeschehen, eine schleichende Verschlechterung der Gesundheit – existentielle Ereignisse stellen einen vor große Probleme. Wer regelt dann meine Angelegenheiten? Wer entscheidet gegebenenfalls bei meinen Gesundheitsfragen? Bin ich anderen dann hilflos „ausgeliefert“? Wie kann ich Vorsorge treffen und möglichst vieles selbst bestimmen?
Es gibt nicht auf alle Fragen eine befriedigende Antwort. Aber es gibt Lösungsansätze, die durchaus weiterhelfen können.
Wir ermöglichen Selbsbestimmung trotz Alter, Krankheit oder Behinderung! Wenn Sie für sich selbst Vorsorge durch Vollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung treffen wollen, informieren wir Sie gern. Auch bevollmächtigte Vertrauenspersonenen erhalten Beratung und Unterstützung.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist ein Vorsorgedokument. Mit diesem Dokument können Sie genau festlegen, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen – so bewahren Sie Selbstbestimmung, wenn Sie durch einen Unfall oder eine Erkrankung nicht mehr ansprechbar sind. Ohne Patientenverfügung entscheidet der Arzt oder die Ärztin über die Behandlung. Dabei sind Ärzte in Deutschland dazu verpflichtet, alle ihnen möglichen lebensverlängernden Maßnahmen durchzuführen.
In Ihrer Patientenverfügung legen Sie Ihre Wünsche bezüglich medizinischer und pflegerischer Behandlung fest. Besonders wichtig sind die Antworten auf folgende Fragen:
- Soll alles medizinisch Machbare für mich getan werden?
- Möchte ich unter allen Umständen am Leben bleiben?
- Möchte ich lebenserhaltende Maßnahmen, selbst wenn starke und dauerhafte Schäden zurückbleiben werden?
- Möchte ich lebenserhaltende Maßnahmen, auch wenn ich nie wieder ansprechbar sein werde?
- Wie wichtig ist Ihnen persönliche Unabhängigkeit im Alltag?
- Wie stehe ich zur Organspende?
- Wo möchte ich sterben?
- Spielt mein Glauben beim Sterben eine Rolle?
Jede volljährige Person kann eine Patientenverfügung verfassen. Dabei muss die Person jedoch einwilligungsfähig sein. Das bedeutet: Die Person ist sich der Bedeutung der Patientenverfügung bewusst und verfasst das Dokument aus freiem Willen.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung kann direkt Einfluß genommen werden auf ein eventuell später notwendiges rechtliches Betreuungsverfahren.
Dadurch werden Wünsche formuliert und festgelegt in Sachen
- Person des Betreuers. Es kann beispielsweise eine Vertrauensperson zum späteren gesetzlichen Vertreter (Betreuer) bestimmt werden. Es können auch ganz bestimmte Personen vom Betreueramt ausgeschlossen werden.
- Art und Weise der Betreuungsführung: Es kann z.B. das gewünschte Alten- und Pflegeheim festgelegt werden, wer Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke erhalten soll und wie der bisherige Lebensstil beibehalten werden kann. So können bestimmte Gewohnheiten und Vorstellungen für einen Lebensabschnitt abgesichert werden.
Die Regelungen in einer Betreuungsverfügung gelten immer. Nur wenn die Regelungen einer Verfügung nicht mehr den momentanen Wünschen entsprechen, dem Wohl des Betroffenen zuwider laufen oder dem Betreuer nicht zuzumuten sind, sind sie nicht mehr zu beachten. Wer eine Betreuungsverfügung besitzt, muß diese beim zuständigen Vormundschaftsgericht abgeben, und zwar dann, wenn er von der Einleitung des rechtlichen Betreuungsverfahrens Kenntnis erlangt hat.
Vorsorgevollmacht
Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann ein voll geschäftsfähiger Mensch im Voraus eine andere Person oder mehrere Personen bevollmächtigen, sie in einzelnen oder auch in allen Angelegenheiten (sog. Generalvollmacht) zu vertreten. Solche bevollmächtigten Personen können frei gewählt werden und sollten Menschen sein, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
Die Vorsorgevollmacht kann z.B. gelten für
- ihre persönlichen Angelegenheiten des täglichen Lebens,
- alle Vermögens-, Rechts- und Steuerangelegenheiten,
- die Vertretung gegenüber Privatpersonen, Banken, Behörden und Gerichten,
- ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, auch bei Operationen.
Bevor eine Vorsorgevollmacht erteilt wird, sollte die jeweilige Vertrauensperson gefragt werden, ob sie diese Aufgabe übernehmen kann und will.
Eine wirksame Vorsorgevollmacht kann eine rechtliche Betreuung überflüssig machen. Dies hängt vom Einzelfall ab. Auch dafür lohnt das Gespräch mit einem Experten.
Betreuungsrecht
Betreuung ist die gesetzliche Vertretung für volljährige Menschen, die ihre persönlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr allein erledigen können, etwa weil sie
- psychisch krank,
- geistig behindert,
- altersverwirrt,
- körperlich schwer behindert sind.
Das Betreuungsgesetz hat zum 01.01.1992 das frühere Recht der Vormundschaften und Gebrechlichkeitspflegschaften für Erwachsene abgelöst. Die Rechte der betroffenen Personen wurden insbesondere im Bereich der Personensorge und im Gerichtsverfahren gestärkt.
Aufgabenkreise können zum Beispiel sein:
- Vermögensangelegenheiten,
- Angelegenheiten der Gesundheit,
- Angelegenheiten der Aufenthaltesbestimmung.
Eine Betreuung darf nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die rechtliche Betreuung erforderlich ist, d. h., wenn Betroffene sie selbst nicht mehr regeln können. Wenn die zu regelnden Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen ebensogut besorgt werden können, wird kein rechtlicher Betreuer bestellt.
Die Betreuung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person. Das Wahlrecht sowie die Möglichkeiten zur Eheschließung und zur Testamentserrichtung bleiben erhalten.
Wünsche des Betreuten sind vom Betreuer grundsätzlich zu beachten, soweit diese ihm zumutbar sind und dem Wohl der betroffenen Person nicht zuwiderlaufen.
Die Betreuerbestellung erfolgt auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen auf Anregung Dritter (Angehörige, Sozialdienste, Einrichtungen etc.).